Das Gesetz zur Psychosozialen Prozessbegleitung im Strafverfahren ist ein Meilensein im Opferschutz. Es stellt Verletzten schwerer Straftaten zum ersten Mal eine qualifizierte psychosoziale Begleitung vor, während und nach dem Strafverfahren zur Seite. Gesetzlich verbrieft war zuvor lediglich die Möglichkeit, als Nebenkläger oder Nebenklägerin eine juristische Begleitung durch eine Anwältin oder einen Anwalt in Anspruch zu nehmen.
Die bundesgesetzlichen Regelungen zur Psychosozialen Prozessbegleitung sind am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Sie werden ergänzt durch Vorgaben der Länder, die vor allem die Anerkennung der Psychosozialen Prozessbegleiterinnen und -begleiter regeln.
Rechte und Pflichten einer solchen Prozessbegleitung müssen genau definiert werden und professionelles Verhalten der Begleitpersonen ist von zentraler Bedeutung – darüber bestand bereits während der Vorbereitung auf das Gesetzgebungsverfahren Einigkeit. Die daran Beteiligten wollten damit der Bedeutung des Strafverfahrens und dem verfassungsmäßigen Recht der Beschuldigten auf ein faires Verfahren sowie einer funktionierenden Rechtspflege Rechnung tragen.
Die Justizministerkonferenz hat daher Mindeststandards der Psychosozialen Prozessbegleitung erarbeitet und im Sommer 2014 vorgelegt. Diese Mindeststandards enthalten das, was nach dem damaligen Erkenntnisstand aus Sicht der Justiz unter anderem in Bezug auf Qualifikation, Leistungen, Standards und Grundsätze für eine fachlich hochwertige Prozessbegleitung im Strafverfahren erforderlich gewesen ist.
Diese Mindeststandards sind die Grundlage für die gesetzlichen Regelungen zur Qualifikation der Begleitpersonen, zu den Arbeitsinhalten und Grundsätzen. Mit den Standards und mit bundeseinheitlichen Regelungen zur Vergütung der Psychosozialen Prozessbegleitung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Angebote in ganz Deutschland weitgehend einheitlich und qualitativ hochwertig sind.
Die ersten Jahre seit der Einführung der Psychosozialen Prozessbegleitung zeigen aber zweierlei: Je nach Bundesland wird Verletzten im Strafverfahren unterschiedlich häufig eine solche Begleitung beigeordnet. Und bereits jetzt gibt es erkennbare inhaltliche und strukturelle Unterschiede zwischen den Ländern.
RECHT WÜRDE HELFEN widmet sich darum ganz besonders einer bundesweiten Sicherung der Qualität der Psychosozialen Prozessbegleitung.
Zu unseren Forderungen gehört eine bundesweite Evaluation der Psychosozialen Prozessbegleitung. Basierend auf den Ergebnissen der Evaluation sollten die Mindeststandards der Justizministerkonferenz überprüft und ggf. angepasst werden. Auf ihrer Grundlage könnten Rechte und Pflichten der Begleitpersonen im Sinne eines Berufsrechts definiert und für verbindlich erklärt werden. Außerdem wäre es wünschenswert, dass alle Bundesländer Psychosoziale Prozessbegleiter*innen auch nach ihrer Anerkennung zu regelmäßigen fachspezifischen Fortbildungen verpflichten.
In einem Offenen Brief an Christine Lambrecht, seinerzeit Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, hat RWH gefordert, die Qualität der Psychosozialen Prozessbegleitung durch Evaluation, eine Verpflichtung zur Fortbildung und eine Informationsoffensive zu sichern.